Aktuelles

Unsere Präsenzseminare: sicher und flexibel 

Wir bieten auch aktuell unsere bewährten Präsenz-Seminare an. Dabei achten wir stets auf alle gebotenen Sicherheitsmaßnahmen und reagieren sofort auf Neuerungen. Das bedeutet für Sie mehr Sicherheit bei der Teilnahme und schon bei der Buchung.

Unser Hygienekonzept

"Sicherheit durch Weiterbildung" lautet unsere Devise. Und selbstverständlich bieten wir auch Sicherheit während der WeiterbildungAlle Veranstaltungen der MRV Martin Rolfes Verkehrsakademie GmbH erfolgen unter Beachtung eines Hygieneplans nach §36 i.V. mit §33 Infektionsschutzgesetz (IfSG), in welchem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Teilnehmer, Referenten und aller an den Veranstaltungen Beteiligten beizutragen. Unsere Referenten und Mitarbeiter vor Ort sorgen dafür, dass die Maßnahmen von unserer Seite aus als Veranstalter, von unseren Dienstleistern und seitens der Teilnehmer eingehalten werden.

  • Maßnahmen jedes Einzelnen:: Verhalten bei Krankheitszeichen, Abstand, Kontakt mit Oberflächen und Gegenständen, Husten- und Niesetikette, Händehygiene, Mund- und Nasenschutz
  • Raumhygiene: Büro, Schulungsraum, Aufenthaltsraum, Flur
  • Reinigung
  • Hygiene im Sanitärbereich
  • Infektionsschutz in den Pausen
  • Risikogruppen
  • Wegeführung
  • Meldepflicht

Buchen ohne Risiko 

Eine einmalige verbindliche Umbuchung auf einen anderen Seminartermin ist kostenfrei. Sollten Sie zum Beispiel ein Präsenzseminar gebucht haben, welches Sie auf aufgrund betriebsinterner Vorsichtsmaßnahmen absagen müssen, können Sie kostenlos auf einen späteren Termin umbuchen. Wir suchen hier zusammen mit Ihnen stets die beste Möglichkeit für einen Nachfolgetermin, auch wenn dieser eventuell noch nicht in unserer Jahresübersicht zu finden ist.



MRV Martin Rolfes Verkehrsakademie GmbH

Die MRV Martin Rolfes Verkehrsakademie GmbH ist eine anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG gem. Paragraph 7 Abs. 2)

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